Welche Bio-Brennstoffe sind zulässig?

Grundsätzlich gilt: je größer die Feuerungsanlage, desto breiter ist das Spektrum erlaubter Brennstoffe. Stets muss die Feuerungsanlage für den genutzten Brennstoff zugelassen sein und die geltenden Grenzwerte im Abgas müssen eingehalten werden.

Seit März 2010 gelten für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen nach 1. BImSchV neue Regeln: Die zulässigen Brennstoffe wurden ausgeweitet, die maximal zulässigen Emissionen wurden erheblich verringert.

Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen: Holz, Stroh, „Mindergetreide“

In kleineren Feuerungsanlagen (< 1.000 kW Nennwärmeleistung) nach der 1. BImSchV, die  nicht genehmigungsbedürftig sind, dürfen neben Holz (z. B. Scheitholz, Hackschnitzel, Späne, Holzbriketts, Holz-Presslinge / -Pellets) auch Grill-Holzkohle und die nicht erneuerbaren Energieträger Steinkohle, Braunkohle oder Brenntorf eingesetzt werden.

Gestrichene, lackierte und beschichtete Hölzer sowie daraus anfallende Reste* dürfen nur in Betrieben der Holzbe- oder -verarbeitung eingesetzt werden und dort nur in Anlagen mit einer Nennwärmeleistung von mindestens 30 kW.

Die Verbrennung von Stroh und nicht als Lebensmittel bestimmtem Getreide (sog. Mindergetreide) ist in Feuerungsanlagen der 1. BImSchV mit einer Leistung bis zu 100 kW zulässig. Getreide (auch Getreidepellets) darf in diesem Rahmen zudem nur in bestimmten Betrieben im Umfeld des Agrarsektors verbrannt werden (siehe 1. BImSchV § 5 Abs. 3).

Genehmigungsbedürftige Anlagen

Anlagen, die über die oben genannten Feuerungswärmeleitungen hinausgehen oder andere als die bisher genannten Festbrennstoffe einsetzen, sind nach der 4. BImschV genehmigungspflichtig.

Welchen Brennstoff wo einsetzen?

Eine Übersicht, auf welche Feuerungsanlagen welche Verordnung zutrifft gibt die nachstehende Tabelle. 

Die Details der Zulässigkeit von Brennstoffen regnet die jeweils angegebene Stelle in der 1. bzw. 4. BImschV.

Zulässige Brennstoffe nach Wärmeleistung
Brennstoff bis 1.000 kW Nennwärmeleistung (NWL) 1 - 50 MW Feuerungswärmeleistung (FWL) Ab 50 MW Feuerungswärmeleistung (FWL)
nicht als Lebensmittel bestimmtes Getreide (sog. Mindergetreide) nur in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft, des Gartenbaus und in Betrieben des agrargewerblichen Sektors, die Umgang mit Getreide haben, insbesondere Mühlen und Agrarhandel
1. BImSchV, § 3 Abs. 1 Nr. 8
4. BImSchV, Anhang, Nr. 1.3, Spalte 2 4. BImSchV, Anhang, Nr. 1.1, Spalte 1
Naturbelassenes Holz 1. BImSchV, § 3 Abs. 1 Nr. 4 und 5 4. BImSchV, Anhang, Nr. 1.2, Spalte 2 4. BImSchV, Anhang, Nr. 1.1, Spalte 1
Gestrichenes, lackiertes oder beschichtetes Holz / Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten … * nur ab 30 kW (NWL) in Betrieben der Holzbe- oder –verarbeitung
1. BImSchV, § 3 Abs. 1 Nr.6 und 7
4. BImSchV, Anhang, Nr. 8.2, Spalte 2 4. BImSchV, Anhang, Nr. 8.2, Spalte 1
Alle anderen Hölzer** 4. BImSchV, Anhang, Nr. 8.1 a), Spalte 1 4. BImSchV, Anhang, Nr. 8.1 a), Spalte 1 4. BImSchV, Anhang, Nr. 8.1 a), Spalte 1
       
  Nur bis 100 kW Nennwärmeleistung (NWL) 0,1 - 50 MW Feuerungswärmeleistung (FWL) Ab 50 MW Feuerungswärmeleistung (FWL)
Stroh und ähnliche pflanzliche Stoffe 1. BImSchV, § 3 Abs. 1 Nr. 8 4. BImSchV, Anhang, Nr. 1.3, Spalte 2 4. BImSchV, Anhang, Nr. 1.1, Spalte 1

*Soweit keine Holzschutzmittel aufgetragen oder infolge einer Behandlung enthalten sind und die Beschichtungen keine halogenorganischen Verbindungen oder Schwermetalle enthalten.

** Weitergehende Hilfen zur Einstufung von Abfallhölzern sind in der Altholzverordnung enthalten.

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