BImSchG: Genehmigungspraxis in Schleswig-Holstein
Bei der Einstufung der Genehmigungsbedürftigkeit gemäß BImSchG unterscheidet sich die Genehmigungspraxis der Bundesländer in einigen Detailfragen. Hier (kursiv) einige Hinweise zur derzeitigen Praxis in Schleswig-Holstein.
In der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) sind alle genehmigungs-bedürftigen Anlagen abschließend aufgeführt. Als Genehmigungstatbestand kommen im Bereich Biogasanlagen folgende Anlagen in Betracht:
- Verbrennungsmotorenanlage (1 - 10 MW): 4. BImSchV, Anhang, Nr. 1.4 b)aa), Spalte 2
- Anlage zur Lagerung von brennbaren Gasen (ab 3 t): 4. BImSchV, Anhang, Nr. 9.1 b), Spalte 2
Zum Gaslagervolumen zählt nur das Volumen des Gasspeichers, nicht das gesamte Behältervolumen. - Anlage zur Lagerung von Gülle (ab 6.500 m³ Gärrest): 4. BImSchV, Anhang, Nr. 9.36, Spalte 2
Güllelagerung: Nur zu berücksichtigen, wenn Gülle eingesetzt wird. Der Nachgärer wird für das Lagervolumen berücksichtigt, wenn er als Kombibehälter genutzt wird. Der „klassische“ Nachgärer mit konstantem Füllstand wird nicht berücksichtigt.
Zudem unterliegen Anlagen der Störfall-Verordnung (12. BImSchV) mit zusätzlichen Anforderungen, wenn vorhandene gefährliche Stoffe bestimmte Mengen überschreiten. Ist nur Biogas vorhanden, so wird die Störfallverordnung ab 10.000 kg Gaslagerraum angewendet.
- Gasdichte: 1,3 kg/m³ Biogas
- Gaslagerraum: Alle Fementer, gasdichtes Gärrestlager, weitere gasdichte Biogasbehälter. Nicht berücksichtigt wird der Behälterbereich, der verfahrensbedingt oder aus techn. Gründen nicht im regulären Betrieb entleert wird (ca. 1 m Füllstand).
Weitere Informationen zur Genehmigung von Biogasanlagen in Schleswig-Holstein:
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Stand: 2/2011







