Förderprogramme
Übersicht Fördermöglichkeiten für Bioenergie
Auflistung mit Kurzbeschreibungen der wichtigsten Förderprogramme für Bioenergieprojekte.
Letzte Aktualisierung 16. März 2011.
PDF 0,15 MB, Förderung Bioenergie
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Stand März 2011
Marktanreizprogramm des Bundes - Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt
Am 15. März 2011 sind die geänderten Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt in Kraft getreten.
Im Rahmen dieses Förderprogrammes werden vom Bundesamt für Ausfuhr und Wirtschaftskontrolle (BAFA) Biomasseanlagen bis zu einer Nennleistung von 100 kW gefördert. Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) fördert Biomasseanlagen ab einer Nennleistung von 100 kW.
Anlagen bis 100 kW (BAFA-Förderung)
Pelletkessel sowie sonstige Biomasseanlagen, wie z.B. Strohheizungen und Hackgutfeuerungen, mit einer Nennleistung von bis zu 100 kW werden vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, Eschborn, mit einem Zuschuss gefördert.
Basisförderung:
- besonders emissionsarme Scheitholzvergaserkessel bis 100 kW: pauschal 1.000 € wenn ein Pufferrspeicher mit einem Mindestvolumen von 55 l/kW installiert ist.
- Pellet- und Pellet-Scheitholz-Kombinationskessel von 5 - 100 kW: 36,00 €/kW
- Hackschnitzelkessel 5 - 100 kW: pauschal 1.000 € wenn ein Pufferspeicher mit einem Mindestvolumen von 30 l/kW vorhanden ist und bei Hackschitzel-Scheitholz-Kombinationskessel mit einem Pufferspeicher mit Mindestvolumen von 55 l/kW
- Pelletöfen mit Wassertasche (mind. 1.000 €)
- Pelletkessel (mind. 2.000 €)
- Pelletkessel mit einem neu errichteten Pufferspeicher mit Mindestvolumen von 30 l/kW (mind. 2.500 €)
- Pellet-Scheitholz-Kombinationskessel mit einem Pufferspeicher mit Mindestvolumen von 55 l/kW (mind. 2.000 €)
Bonusförderung:
- Beim Einsatz besonders effizienter Anlagen oder der Kombination von erneuerbaren Energien können weitere Zuschüsse gewährt werden.
- Innovationsförderung bei automatisch beschickten Biomasseanlagen: 500 € pro Anlagenteil, (Brennwerttechnik und sekundäre Abscheidung der im Abgas enthaltenen Partikel, nicht gefördert werden Fliehkraftsabscheider)
Eine Förderung für o.g. kleine und mittlere Anlagen ist an die Einhaltung folgender Emissionsgrenzwerte und Mindest-Wirkungsgrade gebunden:
- Kohlenmonoxid: 250 mg/m³ bei Nennleistung, (bei Strohheizungen zusätzlich 250 mg/m³ bei Teillastbetrieb)
- staubförmige Emissionen: 50 mg/m³
Holzpelletöfen mit Wassertasche: 30 mg/m³, Scheitholzvergaserkessel: 15 mg/m³ - Kesselwirkungsgrad mindestens 89 %
Holzpelletöfen mit Wassertasche mind. 90 %
Für die Basis- und Bonusförderung muss der Antrag innerhalb von 6 Monaten nach Inbetriebnahme gestellt werden.
Die Ausnahme bildet hier die Innovationsförderung, bei welcher der Antrag vor Beginn der Maßnahmen gestellt werden muss.
Beim Neubau entfällt die Förderung aufgrund gesetzlicher Verpflichtung durch das Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (EEWärmeG).
Ausnahme: Errichtung von Anlagen zur Erzeugung von Prozesswärme
Anlagen über 100 kW (KfW-Förderung)
Die Errichtung automatisch beschickter Anlagen zur Verfeuerung fester Biomasse mit einer installierten Nennwärmeleistung von mehr als 100 kW wird mit zinsverbilligten Darlehen und Teilschulderlass durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt, gefördert.
Die Höhe der Teilschulderlasse beträgt für
- Anlagen zur Verfeuerung fester Biomasse:
20 €/kW (max. 50.000 €)
Innovationsförderung bei niedrigen Staubemissionen (+20 €/kW)
und bei Errichtung eines Pufferspeichers mit Mindestvolumen von 30 l/kW (+10 €/kW)
Gesamthöchstförderung: 100.000 € - KWK-Anlagen (100-2.000 kW)
40 €/kW, wenn streng wärmegeführt und el. Wirkungsgrad > 10% und Gesamtwirkungsgrad >70% - Nahwärmenetze an Anlagen zur Verfeuerung fester Biomasse:
Mindestwärmeabnahme 500 kWh/m*a
60 € je errichtetem Meter Trassenlänge
1.800 € je Hausübergabestation - Nahwärmenetze an Biomasse-KWK-Anlagen (die einen Zuschuss auf Basis des KWKG erhalten)
Mindetswärmeabnahme 500 kWh/m*a
20 €/m
Über das KWKG 1 €/m je mm Nenndurchmesser
(Das Wärmenetz muss aber bei der BAFA zugelassen werden) - Anlagen zur Aufbereitung von Biogas auf Erdgasqualität (bis 350 m³/h Rohgas)
30 % der förderfähigen Nettoinvestitionskosten
Fördervorausetzungen:
max. 0,5 % Methanemissionen
max. 0,5 kWh/Normkubikmeter Rohgas
Prozesswärme aus Erneuerbaren Energien oder Grubengas
Befristete Förderung bis zum 21.12.2012
(Alle Angaben sind ohne Gewähr)
Weitergehende Informationen zur neuen Förderrichtlinie, zur Antragstellung und Listen der förderfähigen Biomasseanlagen erhalten Sie beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bzw. bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW).
Die Richtlinien des Förderprogramms vom 11. März 2011 sowie die Übersicht über die Basis- und Bonusförderung im Marktanreizprogramm und die Listen der förderfähigen automatisch und handbeschickten Biomasseanlagen stehen Ihnen nachfolgend als Download zur Verfügung.
Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt (0,2 MB)
Kurzübersicht der Basis- und Bonusförderung der BAFA (0,1 MB)
Liste der förderfähigen automatisch beschickten Biomasseanlagen (0,7 MB)
Liste der förderfähigen handbeschickten Biomasseanlagen (0,1 MB)
Förderung von Eigenverbrauchstankstellen für Biodiesel und Pflanzenöl |
Richtlinien für die "Errichtung und Umrüstung mobiler und stationärer Eigenverbrauchstankstellen für die Lagerung von Biodiesel und Pflanzenöl in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und umweltsensiblen Bereichen' im Rahmen des Markteinführungsprogramms 'Nachwachsende Rohstoffe".
Agrarinvestitionsförderungsprogramm - AFP http://download.php?file=pdf_files/InfomaterialFoerderprogramme/110311_foerderuebersicht_map.pdf |








